Das Wichtigste in Kürze
- Die Bildschirmarbeitsverordnung existiert seit dem 3. Dezember 2016 nicht mehr als eigene Verordnung. Ihre Anforderungen stehen im Anhang Nummer 6 der Arbeitsstättenverordnung.
- Die Verordnung nennt fast keine Zentimeterangaben. Sie verlangt Ergebnisse – scharfe Zeichen, flimmerfreies Bild, reflexionsarme Oberflächen, blendfreie Beleuchtung. Die konkreten Maße kommen aus der DGUV Information 215-410.
- Praxismaße: Sehabstand 50 bis 80 cm je nach Bildschirmgröße, oberste Zeile in oder unter Augenhöhe, Tischhöhe 72 cm fest oder 65 bis 85 cm verstellbar, Arbeitsfläche mindestens 160 × 80 cm.
- Beleuchtung nach ASR A3.4: in Büroräumen in der Regel 500 Lux am Arbeitsplatz, blendfrei und reflexionsarm.
- Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und § 3 ArbStättV ist Pflicht – auch für einen einzelnen Büroarbeitsplatz, auch in kleinen Betrieben.
- Arbeitsmedizinische Vorsorge ist bei Bildschirmarbeit als Angebotsvorsorge vorgesehen: Der Arbeitgeber muss sie anbieten, die Beschäftigten müssen sie nicht annehmen.
- Eine Bildschirmarbeitsplatzbrille ist zur Verfügung zu stellen, wenn die Vorsorge ergibt, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale nicht geeignet sind.
- Im Homeoffice gilt die ArbStättV nur bei Telearbeitsplätzen im Sinne des § 2 Absatz 7 – also bei fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplätzen, nicht bei mobiler Arbeit.
Wo die Vorschriften heute stehen
Die häufigste Fehlinformation zu diesem Thema betrifft die Rechtsquelle. Wer nach der „Bildschirmarbeitsverordnung“ sucht – gelegentlich auch als Bildschirmarbeitsplatzverordnung geschrieben oder mit BildscharbV abgekürzt –, findet Texte, die sich auf eine Verordnung beziehen, die es seit dem 3. Dezember 2016 nicht mehr gibt: Sie wurde aufgehoben, und ihre Anforderungen wurden in den Anhang Nummer 6 der Arbeitsstättenverordnung übernommen.
Alle drei Schreibweisen meinen dieselbe, nicht mehr geltende Verordnung. Wer sie in einer Betriebsanweisung, einer Gefährdungsbeurteilung oder einer Beschaffungsrichtlinie zitiert findet, hat ein Dokument vor sich, das seit 2016 nicht überarbeitet wurde – das ist der praktische Nutzen dieser Unterscheidung.
Inhaltlich hat sich dabei wenig geändert, in der Systematik einiges. Die Anforderungen gelten heute im Rahmen der allgemeinen Arbeitsstättenregeln, und sie werden über die Gefährdungsbeurteilung umgesetzt und nachgewiesen – nicht über eine Checkliste am Gerät.
Die Regelungspyramide
| Ebene | Was sie regelt | Verbindlichkeit |
|---|---|---|
| ArbSchG | Grundpflichten, Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung | Gesetz |
| ArbStättV, Anhang Nr. 6 | Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze | Verordnung |
| ASR (A1.2, A3.4, A3.5, A3.7) | Konkretisierung zu Fläche, Licht, Klima, Lärm | Vermutungswirkung |
| ArbMedVV | Arbeitsmedizinische Vorsorge | Verordnung |
| DGUV Information 215-410 | Praxismaße und Gestaltungshinweise | Empfehlung |
Diese Struktur erklärt, warum die Suche nach konkreten Zentimeterangaben in der Verordnung ins Leere läuft. Die ArbStättV formuliert Ziele: Der Bildschirm muss „frei und leicht dreh- und neigbar“ sein, das Bild „stabil und flimmerfrei“, die Arbeitsfläche „ausreichend groß“. Die Zahlen dazu liefert die DGUV-Information – und die ist eine Empfehlung, an der sich die Praxis orientiert.
Was der Anhang Nummer 6 verlangt
Die Anforderungen lassen sich in fünf Gruppen ordnen. Sie gelten für den Arbeitsplatz als Ganzes, nicht für einzelne Geräte.
- Bildschirm
- Zeichen scharf und ausreichend groß, mit ausreichendem Zeichen- und Zeilenabstand. Bild stabil und frei von Flimmern. Helligkeit und Kontrast einstellbar. Frei und leicht dreh- und neigbar, damit er an die Sehbedingungen angepasst werden kann.
- Tastatur und Eingabemittel
- Vom Bildschirm getrennt und neigbar, damit eine ergonomische Haltung möglich ist. Vor der Tastatur muss ausreichend Fläche zum Auflegen der Hände frei bleiben – als Praxiswert mindestens 10 Zentimeter.
- Arbeitstisch und Arbeitsfläche
- Ausreichend groß und reflexionsarm. Die Anordnung der Arbeitsmittel muss flexibel möglich sein. Als Praxiswert gilt eine Arbeitsfläche von mindestens 160 × 80 Zentimetern; bei zwei Monitoren entsprechend mehr.
- Beleuchtung und Blendung
- Ausreichende Beleuchtung und Vermeidung von Blendung und störenden Reflexionen. Konkret wird das über die ASR A3.4: in Büroräumen in der Regel 500 Lux am Arbeitsplatz. Wichtig ist die Anordnung – Bildschirme stehen im rechten Winkel zum Fenster, nicht davor und nicht mit dem Rücken dazu.
- Software und Arbeitsorganisation
- Die eingesetzte Software muss an die Aufgabe angepasst und ohne besondere Kenntnisse bedienbar sein; sie darf ohne Wissen der Beschäftigten keine qualitative oder quantitative Kontrolle durchführen. Dieser Punkt wird regelmäßig übersehen und berührt zugleich die Mitbestimmung.
Dass Software keine verdeckte Leistungs- oder Verhaltenskontrolle durchführen darf, ist eine Anforderung aus dem Arbeitsstättenrecht – und unabhängig davon greift bei entsprechend geeigneten technischen Einrichtungen § 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG. Bei Monitoring-Software, Aktivitätsmessung oder Anwesenheitserfassung sind das zwei getrennte Prüfungen, die beide zu bestehen sind.
Die Maße, die tatsächlich gebraucht werden
Für die Einrichtung eines Arbeitsplatzes sind die folgenden Werte aus der DGUV Information 215-410 die praktikable Orientierung. Sie sind keine Rechtsnorm, aber der Maßstab, an dem sich Fachkräfte für Arbeitssicherheit orientieren.
| Maß | Wert | Warum |
|---|---|---|
| Sehabstand | 50–80 cm | Abhängig von der Bildschirmgröße: 22 Zoll etwa 60 cm, 27 Zoll etwa 80 cm |
| Bildschirmhöhe | oberste Zeile in oder unter Augenhöhe | Blick leicht nach unten entlastet die Nackenmuskulatur |
| Blickneigung | 20–35° unter der Horizontalen | Ergibt sich aus der Bildschirmhöhe, nicht separat einzustellen |
| Tischhöhe fest | 72 cm | Kompromissmaß für den Großteil der Körpergrößen |
| Tischhöhe verstellbar | 65–85 cm | Deckt nahezu alle Körpergrößen ab |
| Arbeitsfläche | mind. 160 × 80 cm | Bei zwei Monitoren eher 180 cm Breite |
| Beinraum Breite | mind. 60 cm | Freie Beinbewegung ohne Anstoßen |
| Fläche vor der Tastatur | mind. 10 cm | Auflage für die Handballen |
Zwei Punkte, die häufiger falsch gemacht werden als alle Maße zusammen:
- Bildschirm zu hoch. Der Reflex, den Monitor auf einen Ständer zu stellen, damit man „gerade sitzt“, führt zu einer Überstreckung des Nackens. Richtig ist eine leichte Blickneigung nach unten.
- Bildschirm vor dem Fenster oder mit dem Rücken zum Fenster. Im ersten Fall blendet das Fenster hinter dem Bildschirm, im zweiten spiegelt es sich darin. Richtig ist die Aufstellung im rechten Winkel zur Fensterfront – ein Punkt, der bei der Platzverteilung mitgedacht gehört und nachträglich nur mit Aufwand korrigierbar ist.
Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung
Die Gefährdungsbeurteilung ist die zentrale Pflicht – und die, die in kleineren Betrieben am häufigsten fehlt. Sie ist nach § 5 ArbSchG und § 3 ArbStättV für jede Arbeitsstätte zu erstellen, unabhängig von der Betriebsgröße, und bei Änderungen fortzuschreiben.
Für Bildschirmarbeitsplätze umfasst sie mindestens:
- Die Beurteilung der Arbeitsplatzgestaltung: Bildschirm, Eingabemittel, Arbeitsfläche, Sitz
- Die physikalischen Bedingungen: Beleuchtung, Blendung, Lärm, Raumklima
- Die Arbeitsorganisation: Pausen, Tätigkeitswechsel, Software
- Psychische Belastungen – seit der Novelle 2013 ausdrücklich Teil der Gefährdungsbeurteilung und der Punkt, der am häufigsten weggelassen wird
- Die abgeleiteten Maßnahmen mit Verantwortlichen und Fristen
- Die Wirksamkeitskontrolle
Der Aufwand ist überschaubar, wenn Arbeitsplätze gleichartig sind: Eine Beurteilung je Arbeitsplatztyp genügt, nicht je Person. Für ein Büro mit fünfzig gleichartigen Plätzen ist das ein Dokument, keine fünfzig. Was dabei hilft, ist ein Sitzplan mit Raumbezug – dann ist die Zuordnung von Beurteilung zu Platz ein Auszug und keine eigene Erhebung.
Dazu kommt die Unterweisung nach § 12 ArbSchG: vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich. Bei Büroarbeit wird sie oft als Formalie behandelt; inhaltlich sinnvoll ist sie vor allem bei der Einrichtung des eigenen Arbeitsplatzes – Stuhl, Bildschirmhöhe, Sehabstand – weil genau das sonst niemand erklärt.
Arbeitsmedizinische Vorsorge und die Bildschirmbrille
Bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten ist nach der ArbMedVV Angebotsvorsorge vorgesehen. Der Unterschied zur Pflichtvorsorge ist praktisch bedeutsam: Der Arbeitgeber muss sie anbieten, die Beschäftigten müssen sie nicht annehmen. Das Angebot selbst ist aber Pflicht und gehört dokumentiert – sonst lässt sich später nicht nachweisen, dass es erfolgt ist.
Im Rahmen der Vorsorge ist eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens anzubieten. Ergibt sie, dass eine augenärztliche Untersuchung erforderlich ist, muss diese ermöglicht werden.
Die Bildschirmarbeitsplatzbrille
Sie ist zur Verfügung zu stellen, wenn zwei Bedingungen zusammen erfüllt sind: Das Ergebnis der Vorsorge zeigt, dass spezielle Sehhilfen für die Arbeit am Bildschirm notwendig sind, und normale Sehhilfen sind dafür nicht geeignet.
Praktisch betrifft das vor allem Gleitsichtbrillenträger: Eine übliche Gleitsichtbrille ist für den mittleren Sehabstand von 60 bis 80 Zentimetern nicht optimiert, was zu einer Zwangshaltung des Kopfes führt. Eine Bildschirmarbeitsplatzbrille korrigiert genau diesen Bereich.
Was der Arbeitgeber schuldet, ist eine Sehhilfe im erforderlichen Umfang – also eine funktionale Brille, keine Designerfassung. Üblich sind Zuschussregelungen mit einem festen Betrag; das ist zulässig, solange eine geeignete Brille damit tatsächlich erhältlich ist. Ein Zuschuss, der eine brauchbare Versorgung nicht ermöglicht, erfüllt die Pflicht nicht.
Eine schriftliche Regelung mit drei Punkten: Wann die Vorsorge angeboten wird (bei Eintritt und danach in festen Abständen), welcher Betrag übernommen wird, und wie der Ablauf ist. Ohne Regelung wird jeder Fall einzeln verhandelt – und das erzeugt Ungleichbehandlung, die später schwer zu begründen ist.
Was im Homeoffice gilt
Hier wird am meisten durcheinandergebracht, und die Unterscheidung ist einfach, sobald man sie kennt. Die ArbStättV kennt den Telearbeitsplatz nach § 2 Absatz 7: einen vom Arbeitgeber fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich, mit vereinbarter wöchentlicher Arbeitszeit und vom Arbeitgeber bereitgestellter Ausstattung.
| Konstellation | ArbStättV | Was gilt |
|---|---|---|
| Telearbeitsplatz (§ 2 Abs. 7) | gilt eingeschränkt | Anhang Nr. 6 ist bei der Ersteinrichtung zu beachten; Gefährdungsbeurteilung erstreckt sich darauf |
| Mobile Arbeit ohne feste Einrichtung | gilt nicht | ArbSchG und Fürsorgepflicht bleiben; keine Raumanforderungen |
| Gelegentliche Arbeit von zu Hause | gilt nicht | wie mobile Arbeit |
Praktisch bedeutet das: Wer Beschäftigten einen Monitor, eine Tastatur und einen Stuhl nach Hause stellt und eine feste wöchentliche Arbeitszeit dort vereinbart, richtet einen Telearbeitsplatz ein – mit den entsprechenden Pflichten. Wer mobiles Arbeiten ohne feste Einrichtung ermöglicht, tut das nicht.
Unabhängig davon bleibt die allgemeine Fürsorgepflicht bestehen, und die Ausstattung, die nach Hause geht, gehört ins Inventar – mit dem Sonderfall, der beim Austritt entsteht: Offboarding: Hardware und Zugänge zurückholen.
Häufige Fragen
Gibt es die Bildschirmarbeitsverordnung noch?
Nein. Sie wurde zum 3. Dezember 2016 aufgehoben; ihre Anforderungen stehen seitdem im Anhang Nummer 6 der Arbeitsstättenverordnung. Inhaltlich hat sich wenig geändert, die Umsetzung läuft aber über die Gefährdungsbeurteilung nach den allgemeinen Arbeitsstättenregeln.
Welcher Abstand zum Bildschirm ist vorgeschrieben?
Die Verordnung nennt keinen Zentimeterwert. Als Praxismaß nach DGUV Information 215-410 gelten 50 bis 80 Zentimeter je nach Bildschirmgröße – bei 22 Zoll etwa 60 cm, bei 27 Zoll etwa 80 cm. Die oberste Bildschirmzeile sollte in oder unter Augenhöhe liegen.
Muss der Arbeitgeber eine Bildschirmarbeitsplatzbrille bezahlen?
Ja, wenn zwei Bedingungen zusammen erfüllt sind: Die arbeitsmedizinische Vorsorge ergibt, dass spezielle Sehhilfen für die Bildschirmarbeit notwendig sind, und normale Sehhilfen sind dafür nicht geeignet. Geschuldet ist eine funktionale Brille im erforderlichen Umfang, keine bestimmte Fassung.
Wie hell muss ein Büroarbeitsplatz beleuchtet sein?
Nach ASR A3.4 sind in Büroräumen in der Regel 500 Lux am Arbeitsplatz einzuhalten. Wichtiger als der reine Zahlenwert ist die Vermeidung von Blendung und Reflexionen – Bildschirme gehören im rechten Winkel zur Fensterfront, nicht davor und nicht mit dem Rücken dazu.
Gilt die Arbeitsstättenverordnung im Homeoffice?
Nur bei Telearbeitsplätzen im Sinne des § 2 Absatz 7 ArbStättV – also bei vom Arbeitgeber fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplätzen mit vereinbarter wöchentlicher Arbeitszeit. Bei mobiler Arbeit ohne feste Einrichtung gilt sie nicht; das Arbeitsschutzgesetz und die Fürsorgepflicht bleiben davon unberührt.
Braucht ein einzelner Büroarbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung?
Ja. Die Pflicht nach § 5 ArbSchG und § 3 ArbStättV gilt unabhängig von der Betriebsgröße. Bei gleichartigen Arbeitsplätzen genügt allerdings eine Beurteilung je Arbeitsplatztyp – für fünfzig gleichartige Büroplätze also ein Dokument und nicht fünfzig.
Quellen und Regelwerke
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), insbesondere Anhang Nummer 6 „Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen“
- § 5 ArbSchG – Beurteilung der Arbeitsbedingungen
- Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), Anhang Teil 4 Absatz 2
- BAuA – ASR A3.4 „Beleuchtung“
- DGUV Information 215-410 „Bildschirm- und Büroarbeitsplätze“
Dieser Text gibt den Stand vom August 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der jeweilige Gesetzes- und Regeltext sowie die Umstände des Einzelfalls.