Büroplanung · Arbeitsmodelle

Mitbestimmung bei Umbau, Umzug und Desk Sharing

Sechs Vorschriften kommen infrage, und die am häufigsten übersehene ist zugleich die, die am häufigsten greift. Hier steht, welche wann greift und was in die Vereinbarung gehört.

Matrix mit fünf typischen Maßnahmen in den Zeilen und fünf der sechs Paragrafen des Betriebsverfassungsgesetzes in den Spalten. Markiert ist, welcher Paragraf bei welcher Maßnahme greift: Umbau löst Paragraf 90 aus, Belegungssensorik Paragraf 87 Absatz 1 Nummer 6, eine Clean-Desk-Regel Paragraf 87 Absatz 1 Nummer 1.
Abbildung 1: Die Häufigkeit ist umgekehrt zur Bekanntheit. § 87 Absatz 1 Nummer 1 wird am seltensten genannt und am häufigsten übersehen. § 87 Absatz 1 Nummer 7 fehlt in der Matrix. Er kommt hinzu, sobald Maßnahmen des Gesundheitsschutzes wie Gefährdungsbeurteilung oder Unterweisung geregelt werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Sechs Vorschriften sind bei Büroprojekten einschlägig: § 90 (Unterrichtung und Beratung), § 91 (Mitbestimmung bei Belastung), § 87 Absatz 1 Nummer 1 (Ordnungsverhalten), § 87 Absatz 1 Nummer 6 (technische Überwachung), § 87 Absatz 1 Nummer 7 (Gesundheitsschutz) und §§ 111 ff. (Betriebsänderung).
  • § 90 greift fast immer, sobald Arbeitsplätze geplant oder verändert werden, und zwar rechtzeitig, also so früh, dass Vorschläge noch berücksichtigt werden können.
  • § 87 Absatz 1 Nummer 1 ist der am häufigsten übersehene: Regeln zum Ordnungsverhalten (Clean Desk, Platzbelegungsregeln, Nutzungsordnungen) sind echt mitbestimmungspflichtig.
  • Die Abgrenzung dabei: Ordnungsverhalten (wie man sich im Betrieb verhält) ist mitbestimmungspflichtig, Arbeitsverhalten (wie die Arbeit auszuführen ist) nicht.
  • § 87 Absatz 1 Nummer 6 greift bei technischen Einrichtungen, die objektiv geeignet sind, Verhalten oder Leistung zu überwachen. Auf die Absicht kommt es nicht an. Buchungssysteme und Sensorik fallen darunter.
  • § 91 ist die Ausnahme: echtes Mitbestimmungsrecht nur bei offensichtlichem Widerspruch zu gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen.
  • § 87 Absatz 1 Nummer 7 betrifft den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Bei geteilten Plätzen gehören Ergonomie und die Unterweisung nach § 12 ArbSchG dazu.
  • Der Unterschied zwischen Beratung und Mitbestimmung ist praktisch entscheidend. Beratung heißt, dass Argumente gehört werden müssen. Eine Einigung verlangt erst die Mitbestimmung.
  • Eine Betriebsvereinbarung zu Desk Sharing sollte acht Punkte regeln, von der Quote über die Datenverwendung bis zur Überprüfungsklausel.
Grundlage

Die sechs einschlägigen Vorschriften

Bei Büro-, Umbau- und Arbeitsmodellprojekten kommen sechs Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes in Betracht. Sie unterscheiden sich darin, wie weit die Beteiligung geht, und diese Unterscheidung entscheidet über den Zeitbedarf.

Stand September 2026. Die Zuordnung im Einzelfall hängt vom Sachverhalt ab und ersetzt keine rechtliche Prüfung.
VorschriftWas sie gibtWer entscheidet am EndeWann sie greift
§ 90 BetrVGUnterrichtung und BeratungArbeitgeberPlanung von Bauten, Arbeitsverfahren, Arbeitsplätzen
§ 91 BetrVGEchte Mitbestimmungbeide, notfalls EinigungsstelleBei offensichtlichem Widerspruch zu gesicherten Erkenntnissen
§ 87 I Nr. 1Echte Mitbestimmungbeide, notfalls EinigungsstelleOrdnung des Betriebs und Verhalten der Beschäftigten
§ 87 I Nr. 6Echte Mitbestimmungbeide, notfalls EinigungsstelleTechnische Einrichtungen zur Verhaltens- oder Leistungskontrolle
§ 87 I Nr. 7Echte Mitbestimmungbeide, notfalls EinigungsstelleGesundheitsschutz im Rahmen von ArbSchG und ArbStättV, etwa Unterweisung
§§ 111 und 112Interessenausgleich, Sozialplanbeide, notfalls EinigungsstelleBetriebsänderung mit wesentlichen Nachteilen

Der praktische Unterschied zwischen Zeile eins und den übrigen ist erheblich. Bei § 90 muss der Arbeitgeber informieren und beraten. Entscheiden kann er danach trotzdem allein. Bei den übrigen Zeilen geht ohne Einigung nichts; im Streit entscheidet die Einigungsstelle, und das dauert Monate.

Der übersehene

§ 87 Absatz 1 Nummer 1: Ordnungsverhalten

Diese Vorschrift wird in Büroprojekten am häufigsten übersehen, obwohl sie am häufigsten greift. Sie gibt dem Betriebsrat ein echtes Mitbestimmungsrecht bei „Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb“.

Die entscheidende Abgrenzung ist die zwischen Ordnungsverhalten und Arbeitsverhalten:

Ordnungsverhalten: mitbestimmungspflichtig
Regeln, die das Zusammenleben im Betrieb betreffen, ohne unmittelbar die Arbeitsleistung zu steuern. Beispiele aus dem Bürokontext: eine Clean-Desk-Regel, Regeln zur Nutzung geteilter Arbeitsplätze, eine Ordnung für Besprechungsräume, Vorgaben zu Essen am Platz.
Arbeitsverhalten: nicht mitbestimmungspflichtig
Weisungen, wie die geschuldete Arbeit auszuführen ist. Die Anweisung, einen bestimmten Vorgang zuerst zu bearbeiten, ist Arbeitsverhalten. Die Anweisung, den Schreibtisch abends leer zu räumen, ist es nicht.

Die Grenze ist im Einzelfall nicht immer eindeutig, und die Rechtsprechung legt den Begriff des Ordnungsverhaltens eher weit aus. Für die Praxis folgt daraus eine einfache Regel: Wenn eine Regel aufgeschrieben und für alle verbindlich gemacht wird, gehört der Betriebsrat dazu. Das kostet zwei bis vier Wochen und erspart die Diskussion darüber, ob die Regel wirksam ist.

Warum das praktisch wichtig ist

Eine ohne Beteiligung eingeführte Regel zum Ordnungsverhalten ist im Zweifel unwirksam. Das fällt erst beim ersten Konflikt auf, wenn sich jemand nicht daran hält und die Regel sich nicht durchsetzen lässt. Dann steht neben der Regel auch die Autorität derer in Frage, die sie eingeführt haben.

Der teure

§ 87 Absatz 1 Nummer 6: technische Überwachung

Diese Vorschrift greift bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, Verhalten oder Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Der Begriff „bestimmt“ wird von der Rechtsprechung weit ausgelegt: Es genügt, dass die Einrichtung objektiv geeignet ist. Auf die Absicht des Arbeitgebers kommt es nicht an.

Im Bürokontext fallen darunter:

  • Buchungssysteme für Arbeitsplätze. Sie erzeugen Daten darüber, wer wann wo war. Daraus lässt sich Anwesenheit rekonstruieren, unabhängig davon, ob das gewollt ist.
  • Belegungssensorik. Auch wenn Sensoren technisch keine Person erkennen: In Verbindung mit dem Sitzplan ist der Bezug herstellbar.
  • Zutritts- und Badge-Systeme, sobald sie für Auslastungsauswertungen genutzt werden. Die Zweckänderung ist hier der kritische Punkt.
  • WLAN-Auswertungen zur Belegungsmessung.
  • Check-in-Systeme für Besprechungsräume, etwa Tablets an der Tür.

Nicht darunter fällt eine manuelle Stichprobenzählung, die nur Summen je Etage erfasst. Sie ist keine technische Einrichtung. Das ist einer der Gründe, warum die manuelle Messung für eine erste Auslastungserhebung praktikabler ist, als sie klingt; die Methoden im Vergleich stehen unter Büroauslastung messen.

Was in die Vereinbarung gehört

Bei technischen Systemen hat sich ein Satz von Punkten bewährt, der die Zustimmung wahrscheinlich macht, ohne den Nutzen zu zerstören: eine klare Zweckbindung (wofür die Daten verwendet werden dürfen), eine Aggregationsstufe (keine Auswertung unterhalb von Gruppen einer Mindestgröße), Löschfristen, ein ausdrückliches Auswertungsverbot auf Personenebene und ein Einsichtsrecht des Betriebsrats in die tatsächlichen Auswertungen.

Praxis

Was in eine Betriebsvereinbarung zu Desk Sharing gehört

Acht Punkte, die sich in solchen Vereinbarungen bewährt haben. Die Reihenfolge ist bewusst so gewählt, dass die strittigen Punkte nicht am Anfang stehen. Wer den ausformulierten Wortlaut sucht: Unter Betriebsvereinbarung Desk Sharing stehen zwölf Paragrafen als Mustertext, jeweils mit Kommentar und Rechtsgrundlage.

  1. Geltungsbereich und Zweck. Welche Bereiche, welche Flächen, ab wann und warum. Der Zweck gehört benannt, weil jede spätere Auslegung darauf zurückgreift.
  2. Quote je Bereich mit dem vollständigen Rechenweg. Eine nachvollziehbare Herleitung nimmt der Zahl den Charakter einer Setzung.
  3. Homezones und Zuordnung. Welches Team hat welche Fläche, wie viele Plätze, und was passiert bei Überbelegung.
  4. Ausstattung und Stauraum. Ein abschließbarer Spind je Person, einheitliche Peripherie, Regelungen für persönliche Hilfsmittel.
  5. Buchungssystem, falls vorhanden: Zweckbindung, welche Daten, wie lange, wer sieht was, Auswertungsverbot auf Personenebene.
  6. Spielregeln: Clean Desk, Umgang mit Nichterscheinen, Reservierungszeiten. Das ist der Teil, der unter § 87 Absatz 1 Nummer 1 fällt.
  7. Ausnahmen. Gesundheitliche Erfordernisse, Schwerbehinderung, Hilfsmittelbedarf, Funktionen mit gebundenem Arbeitsplatz. Ohne benannte Ausnahmen wird jeder Einzelfall zum Konflikt.
  8. Überprüfung und Laufzeit. Ein fester Termin nach sechs Monaten, an dem die Quote anhand echter Daten überprüft wird, und eine Kündigungsregelung.

Der achte Punkt ist der, der Zustimmung am wahrscheinlichsten macht. Eine Vereinbarung mit eingebauter Überprüfung ist leichter zu unterschreiben als eine, die dauerhaft gelten soll, weil beide Seiten wissen, dass die erste Quote auf einer Annahme beruht. Das Vorgehen beim Nachjustieren steht unter Desk-Sharing-Quote berechnen.

Vorgehen

Wann der Betriebsrat wo einsteigt

Gestoppte Projekte scheitern selten an Ablehnung. Meistens kommt der Betriebsrat zu spät ins Spiel. Ein Zeitplan, der funktioniert:

Realistischer Zeitbedarf für die Verhandlungsphase: sechs bis zwölf Wochen. Bei gestoppten Projekten liegt der Grund fast immer darin, dass die ersten beiden Zeilen übersprungen wurden.
ProjektphaseBeteiligungVorschrift
Vorüberlegung, DatenerhebungInformation über das Vorhaben und die Messmethode§ 90, bei technischer Messung § 87 I Nr. 6
KonzeptentwurfBeratung über Flächenkonzept und Quote§ 90
Spielregeln formulierenVerhandlung§ 87 I Nr. 1
Systemauswahl BuchungVerhandlung§ 87 I Nr. 6
UmsetzungBegleitung, Klärung von Einzelfällenaus der Vereinbarung
Nach 6 Monatengemeinsame Überprüfungaus der Vereinbarung

Ein Punkt, der selten ausgesprochen wird: Die frühe Beteiligung ist rechtlich geboten und inhaltlich nützlich. Der Betriebsrat kennt die Bereiche, in denen ein Konzept scheitern wird, oft besser als die Planung, weil er die Beschwerden bekommt. Diese Information vorher zu haben ist mehr wert als die Zeit, die die Beteiligung kostet.

Pflichthinweis

Dieser Text gibt den Stand vom August 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob ein konkreter Sachverhalt, insbesondere eine Maßnahme nach § 111 BetrVG, als Betriebsänderung einzuordnen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und gehört fachlich geprüft.

FAQ

Häufige Fragen

Wann muss der Betriebsrat bei Büroumbau oder Desk Sharing beteiligt werden?

Nach § 90 BetrVG bereits in der Planungsphase, sobald Arbeitsplätze geplant oder verändert werden, und zwar rechtzeitig genug, dass Vorschläge noch berücksichtigt werden können. Bei Spielregeln kommt § 87 Absatz 1 Nummer 1 hinzu, bei Buchungssystemen Nummer 6.

Ist eine Clean-Desk-Regel mitbestimmungspflichtig?

In der Regel ja. Sie betrifft das Ordnungsverhalten im Betrieb und fällt damit unter § 87 Absatz 1 Nummer 1 BetrVG. Eine ohne Beteiligung eingeführte Regel ist im Zweifel unwirksam. Das fällt meist erst beim ersten Konflikt auf.

Was ist der Unterschied zwischen Ordnungs- und Arbeitsverhalten?

Ordnungsverhalten betrifft das Zusammenleben im Betrieb und ist nach § 87 Absatz 1 Nummer 1 mitbestimmungspflichtig, etwa eine Clean-Desk-Regel. Arbeitsverhalten betrifft die Ausführung der geschuldeten Arbeit und ist es nicht. Die Grenze ist im Einzelfall nicht immer eindeutig; die Rechtsprechung legt Ordnungsverhalten eher weit aus.

Braucht eine Belegungsmessung eine Betriebsvereinbarung?

Bei technischen Einrichtungen wie Sensorik, Buchungssystemen oder WLAN-Auswertung praktisch immer. § 87 Absatz 1 Nummer 6 greift bereits dann, wenn eine Einrichtung objektiv zur Überwachung geeignet ist. Eine manuelle Stichprobenzählung mit Summen je Etage ist keine technische Einrichtung und fällt nicht darunter.

Ist die Einführung von Desk Sharing eine Betriebsänderung?

In der Regel nicht allein deswegen. §§ 111 ff. BetrVG greifen bei Betriebsänderungen mit wesentlichen Nachteilen für die Belegschaft, etwa einer Betriebsverlegung. Wird Desk Sharing zusammen mit einem Umzug in eine andere Region eingeführt, ist die Einordnung im Einzelfall zu prüfen.

Quellen und Regelwerke